Der BFH hat mit Urteil vom 21. April 2021 entschieden, dass eine Teilwertabschreibung auf bilanzierte Anteilscheine an einem Immobilienfonds nicht im Umfang des Bestandes eines sog. passiven steuerlichen Ausgleichspostens („negativ thesaurierte Erträge“, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004), der die Anschaffungskosten der Anteilscheine nicht mindert (Senatsurteil vom 01.07.2020 – XI R 10/18, BFHE 269, 516, BStBl II 2021, 292), „gesperrt“ ist.